Einigungsstellenvorsitzende sind in der Regel Arbeitsrichter. Beim Vorschlag der/des Einigungsstellenvorsitzenden ist jedoch darauf zu achten, daß er oder sie nicht aus dem betroffenen Gerichtsbezirk ist.
Liegt der Betrieb also in Köln, kann ein Arbeitsrichter aus Bonn Vorsitzender werden, nicht aber ein Arbeitsrichter vom Arbeitsgericht Köln oder vom Landearbeitsgericht Köln. Ausgeschlossen muss nämlich sein, dass die oder der Einigungsstellenvorsitzende später dienstlich mit der Sache als Arbeitsrichter befaßt werden könnte.
Kommt eine Einigung über den Vorsitz und/oder Zahl der Beisitzer/innen nicht zustande, kann der Betriebsrat mit Unterstützung einer entsprechend versierten Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts beim Arbeitsgericht beantragen, die Einigungsstelle einzurichten.
Nach § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) findet im Interesse einer schleunigen Bestellung eines/einer Vorsitzenden ein abgekürztes Beschlußverfahren statt. Dabei sind sowohl die Fristen die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung als auch die für die Beschwerde verkürzt.
Das Arbeitsgericht wird in der Regel dem Vorschlag zum Vorsitz desjenigen folgen, der den ersten Vorschlag gemacht hat - soweit es sich dabei um einen Arbeitsrichter handelt. Denn einen sachlichen Grund zur Ablehnung kann es bei einem Arbeitsrichter wegen seiner fachlichen und persönlichen Eignung und Unabhängigkeit nicht geben. Der Betriebsrat sollte sich hier auch auf keinen Kompromiß einlassen, auch wenn es Entscheidungen gibt, die die Rechtslage anders beurteilen und ein eigenes Auswahlrecht des Gerichts sehen.
WICHTIG: Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Verfahren nach § 98 ArbGG oder nach einverständlicher Bestellung übernimmt der Vorsitzende der Einigungsstelle nun das weitere Verfahren. Vor der Einigungsstelle sind die Beteiligten im übrigen dann nicht mehr "Herr des Verfahrens". Das heißt, der Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden (LAG Frankfurt a.M., v. 20.07.1993, Az.: 5 TaBV 5/93. Dies ist dann von Bedeutung, wenn eine Seite aus taktischen Gründen "aussteigen" will, weil ein Spruch gegen sie zu ergehen droht. Dies ist nach der Bestellung des Vorsitzenden nicht mehr möglich! |
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