Das Bundesarbeitsgericht hat der Einigungsstelle bzw. deren Vorsitzendem in zwei Entscheidungen zum Abfindungsvolumen eines Sozialplans einen enormen Spielraum zugebilligt. Die gerichtliche Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs ist zumindest in diesen Fällen danach kaum noch aussichtsreich.
Während ihre Aufgabe beim Interessenausgleich nur vermittelnder Natur ist, hat die Einigungsstelle beim Sozialplan wirkliche Entscheidungskompetenz. Sie kann den Sozialplan durch Mehrheitsbeschluss aufstellen.
Grundsätzlich wird der Beschluss der Einigungsstelle vom Vorsitzenden schriftlich niedergelegt, unterschrieben und Arbeitgeber und Betriebsrat zugeleitet, § 76 Abs. 3 BetrVG. Im Hinblick auf die "Bindungswirkung" dieses Beschlusses muss man differenzieren, ob über eine betriebliche Angelegenheit, in der die Mitbestimmung zwingend vorgeschrieben ist, oder um einen sonstigen Bereich handelt.
- Sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 Abs. 2 BetrVG), bildet der mehrheitliche Beschluss der Einigungsstelle eine für beide Seiten bindende Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 BetrVG.
- Ist eine Einigungsstelle nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, bindet der Einigungsstellenspruch die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmerseite nur, wenn beide Seiten sich entweder vorher dem Spruch der Einigungsstelle unterwerfen oder ihn nachträglich annehmen, § 76 Abs. 6 BetrVG. Ansonsten hat der Spruch der Einigungsstelle keine bindende Wirkung.
Auch ohne Unterwerfungs- oder Annahmeerklärung wird der Einigungsstellenspruch selbstverständlich zu einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat sich im Rahmen der Einigungsstelle "einigen".
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