Für die Entscheidung des Betriebsrats, eine Einigungsstelle anzurufen, ist zwingend ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats erforderlich, in dem zum einen das Scheitern der Verhandlungen festgestellt wird und zum anderen die Einsetzung einer Einigungsstelle beschlossen wird. Darüber wird der Arbeitgeber informiert und um Zustimmung zur Einrichtung einer Einigungsstelle gebeten. Stimmt er nicht zu, wir die Einrichtung der Einigungsstelle unter Zuhilfenahme des Arbeitsgerichts beantragt.
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