Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in den §§ 76 ff. vor, dass bei Uneinigkeit von Betriebsrat und Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit oder in den sonstigen im Gesetz genannten Fällen zur Erzielung einer innerbetrieblichen Lösung eine Einigungsstelle eingerichtet werden kann.
Dem Wortsinne nach bestimmt, den Streit zwischen Mitarbeitervertretern und dem Arbeitgeber mit einer gütlichen Einigung zu beenden, ist die betriebliche Institution wiederum selbst Gegenstand von Auseinandersetzungen. Das ist Ergebnis der vom Gesetzgeber zugedachten Bedeutung einer Einigungstelle im Machtgefüge zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann nämlich gegen den Willen einer der beiden Seiten eingerichtet werden.
Sie besteht grundsätzlich aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, sowie dem unparteiischen Vorsitzenden.
Einrichtung der Einigungsstelle
In der Praxis teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeber dem Betriebsrat seinen Beschluss, eine Einigungsstelle anzurufen, mit und teilt weiterhin mit, wer Einigungsstellenvorsitzender sein soll und wieviele Beisitzer die Einigungsstelle haben soll. Einigen müssen sich die Parteien nur über die Zahl der Beisitzer. Ein Ablehnungsrecht im Hinblick auf konkrete Personen hat hingegen keine Seite. Die Namen müssen insofern noch nicht einmal mitgeteilt werden.
Übrigens: Für den Betriebsrat ist es sinnvoll, nicht nur Betriebsratsmitglieder als "interne" Beisitzer, sondern externe Beisitzer zu benennen. Durch die Bestellung externer Beisitzer kann sich der Betriebsrat rechtliche, betriebswirtschaftliche oder technische Unterstützung sichern. Auch wenn es nicht Sinn des Einigungsstellenverfahrens ist, eine zu Unrecht verweigerte Hinzuziehung von Sachverständigen bei den Verhandlungen nachzuholen, kann der Betriebsrat wenigstens in der Einigungsstelle auf den notwendigen Sachverstand zurückgreifen. |
Und so kann es aus verschiedenen Gründen Streit um die Einigungsstelle geben. Sei es, dass der Arbeitgeber sich weigert, eine Einigungsstelle einzurichten, er mit dem vom Betriebsrat vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden nicht einverstanden ist oder mit der Zahl der Beisitzer hadert. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht auf die Einrichtung einer Einigungsstelle und/oder deren Zusammensetzung einigen, muss auf Antrag (§ 76 Abs. 2 BetrVG) einer der Parteien das Arbeitsgericht entscheiden. Weigert sich der Arbeitgeber, muß der Betriebsrat das beschleunigte Beschlußverfahren nach § 98 ArbGG einleiten.
Hat der Arbeitgeber oder der Betriebsrat keine Erfahrung mit der Durchführung von Einigungsstellenverfahren, sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt oder ein Vertreter des Arbeitgeberverbandes bzw. der Gewerkschaft als Beisitzer mit hinzugezogen werden.
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