Die normale Anfechtbarkeit - also normale Wahlmängel wie ein fehlerhaftes Wahlausschreiben - reicht für den Abbruch der BR-Wahl durch einstweilige Verfügung übringens nicht aus, diese muß im normalen Wahlanfechtungsverfahren nach der Betriebsratswahl geltend gemacht werden.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte